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Erhebliche Bedenken

Thomas Spötzl • Nov. 06, 2023

Stellungname des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung

Briefkopf des Schreibens an den Planungsverband.

Mit der ersten Auslegung der Aufstellungsbeschlüsse zum Bebauungsplan hatten die Träger öffentlicher Belange (TÖB) und auch Privatleute die Gelegenheit ihre Bedenken zur Vorhabensplanung in einer Stellungnahme an den Planungsverband zu adressieren. Auf der Webseite der Gemeinde Straßkirchen findet sich ein PDF mit dem Titel "Wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen". Das Dokument umfasst 181 Seiten eingescannte Stellungnahmen zum Bebauungsplan für das BMW-Montagewerk in Straßkirchen/Irlbach. Aus unserer Sicht sticht die Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (AELF) Deggendorf / Straubing besonders hervor, welche man von Seite 31 bis 40 findet.


Das Amt äußert Kritik an der Begründung des Planungsverbandes, die im Wesentlichen nur aus "BMW möchte hier bauen" und "es ist größer als 3 Hektar" bestand. Die "erhebliche Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden" (weniger als 1% der Böden in Bayern sind gleich- oder höherwertig) wird angeführt, sowie Passagen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) zum Schutzgut Boden, die mehr oder weniger ignoriert werden, um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.


Das Fazit der Stellungnahme lautet demnach:

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Durch die vorgelegten Planungen werden in erheblichem Umfang Ackerböden mit bester Bonität der landwirtschaftlichen Erzeugung entzogen und stehen somit dauerhaft nicht mehr für die Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion zur Verfügung. Aus landwirtschaftlicher und agrarstruktureller Sicht sind erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten. Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP, Stand 1. Juni 2023) sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Die vorgelegte Planung mit einem eingeschossigen Bau mit separatem Bürogebäude und einem flächigen Parkplatz lassen nicht auf eine boden- und flächenschonende Konzeption schließen und widersprechen damit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms. Die Leistungen der Landwirtschaft für die Gesellschaft müssen mit der Umsetzung landwirtschaftlicher und agrarstruktureller Forderungen gewürdigt und anerkannt werden. Die spürbaren Auswirkungen der sich abzeichnenden Klimakatastrophe, der Corona-Pandemie und des Krieges in der Ukraine, unterstreichen unser Anliegen.


Aus landwirtschaftlicher Sicht wird das Vorhaben aus den dargestellten Gründen abgelehnt.

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Damit wurde uns amtlich bestätigt, dass die Argumente unserer Bürgerinitiative nicht aus der Luft gegriffen sind. Vom Tisch gewischt wurden sie trotzdem, wie alle anderen Bedenken auch. Die potenzielle wirtschaftliche Entwicklung ist offensichtlich das (deutlich) "höherwertige Schutzgut". Landwirtschaft muss man sich leisten können heutzutage!

Hier noch die gesamte Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf-Straubing im Wortlaut:


Sehr geehrte Damen und Herren,


mit der vorgelegten Planung des „Gemeinsamen Industriegebiets Straßkirchen/Irlbach“ in den Gemarkungen Straßkirchen, Irlbach und Paitzkofen wird beabsichtigt, eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einer Gesamtfläche von insgesamt 133,81 ha als Industriegebiet (Gl) auszuweisen. Aus landwirtschaftlicher und agrarstruktureller Sicht bestehen hierzu erhebliche Bedenken.


Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche:

Im Punkt 3.2 Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen (Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gemeinsames Industriegebiet Straßkirchen/ Irlbach“) - ist folgender Passus zu finden:


 „Bei den landwirtschaftlichen Flächen handelt es sich um Böden mit hoher Bonität (Gäuboden). Somit entsteht durch die Planung ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen zur Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion und andererseits der strukturell-wirtschaftlichen Stärkung der Region durch Ansiedlung eines großflächigen Industriebetriebs mit langfristig gesicherten Arbeitsplätzen. Der Planungsverband trifft diese Abwägungsentscheidung zugunsten der industriellen Ansiedlung auch unter der Prämisse, dass es sich um eine einmalige Gelegenheit zur strukturellen Stärkung der Region handelt und insofern durch die Planung nicht einem weiteren großflächigen Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen im Gäuboden Vorschub geleistet wird.“


Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Durch die Ansiedlung eines Industriebetriebes dieser Größenordnung im aktuellen Verfahren ist in der Folge zukünftig zusätzlich von einem weiteren großflächigen Verbrauch landwirtschaftlicher Fläche im Gäuboden auszugehen. Dies ist beispielsweise durch weitere Ausbaustufen des Werkes, die Ausweisung von weiteren Gewerbegebieten etwa für Zulieferbetriebe, die Ausweisung neuer Wohngebiete oder den Ausbau oder Neubau von Straßen zu erwarten. Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP, Stand 1. Juni 2023) sollen landwirtschaftliche Nutzflächen erhalten werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Sonderkulturen und Teichwirtschaft sowie Ernährungs- und Holzwirtschaft) ist wesentliche Grundvoraussetzung für einen vitalen ländlichen Raum als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum.


Durch die vorgelegte Planung werden in erheblichem Umfang besonders hochwertige Ackerflächen in Anspruch genommen und damit der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Mit Blick auf den anhaltend hohen Flächenverbrauch — in Bayern waren es im Jahr 2021 täglich 10,3 ha - kommt dem Erhalt von Flächen, die für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet und wertvoll sind, eine sehr hohe Bedeutung zu. Die Ackerzahlen der überplanten Flächen liegen deutlich über den Durchschnittswerten des Landkreises Straubing-Bogen (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Für den Landkreis Straubing-Bogen ist eine durchschnittliche Ackerzahl von 59 hinterlegt. Die betroffenen Flächen der Gemarkungen Straßkirchen, Irlbach und Paitzkofen weisen Ackerzahlen von ca. 78 auf. Aufgrund der außergewöhnlich hohen Bonität und der klimatischen Gunstlage sind die Flächen im Vorhabengebiet besonders produktiv. Die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen regionalen Lebensmitteln und Rohstoffen kann auf diesen Flächen bei den hervorragenden Erzeugungsbedingungen besonders effektiv und nachhaltig gewährleistet werden, da ein hoher Ertrag mit vergleichsweise geringem Mitteleinsatz erzielt werden kann. Der unwiederbringliche Verlust von Hochertragsflächen in erheblichem Umfang ist aus agrarstruktureller Sicht - weniger als 1 % der Böden in Bayern haben mehr als 78 Bodenpunkte - deshalb besonders negativ zu beurteilen.


Gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP, Stand 1. Juni 2023) sind landwirtschaftliche Nutzflächen in besonderem Maße Ansprüchen konkurrierender Nutzungen ausgesetzt. Gleichzeitig gewinnt eine nachhaltige, ökologische und regionale Erzeugung aber an stetiger Bedeutung und erhöht den Flächenbedarf dafür. Daher sind insbesondere aufgrund ihrer Bodengüte, Topographie, Wasserverhältnisse, Flächenstruktur oder Erreichbarkeit für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie für die Erzeugung regionaltypischer Sonderkulturen besonders geeignete Flächen als Vorranggebiete oder Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft (VRG und VBG Landwirtschaft) in den Regionalplänen zu sichern.


Schutzgut Boden:

Neben dem Flächenverbrauch ist der Bodenschutz aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht prioritär und wird in den Unterlagen nur unzureichend abgebildet. Bei der Umsetzung der Maßnahme geht die Ertragsfähigkeit des Bodens am Standort unwiederbringlich verloren. Bei der Baumaßnahme selbst fällt Boden an, der gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verwertet werden muss. Auf dem für das Vorhaben gewählten Standort befindet sich unter Umständen neben dem Oberboden auch kulturfähiger Unterboden (Löss), der infolgedessen ebenfalls verwertet werden muss. Aus agrarstruktureller Sicht ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Verpflichtung zum Bodenschutz, zur Nutzung des verwertbaren Bodens und zur flächenschonenden Bauweise zu fordern.


Bodenfunktionaler Ausgleich:

Die Bodenfunktionen können nicht ausschließlich naturschutzfachlich ausgeglichen werden. Nach Ansicht der landwirtschaftlichen Fachverwaltung sollen die betroffenen Hochertragsflächen im Rahmen des bodenfunktionalen Ausgleichs nach Möglichkeit durch die Schaffung neuer landwirtschaftlicher Flächen u. a. durch Entsiegelung oder Rekultivierung von ehemaligen Abbauflächen oder Industriebrachen oder wenigstens durch die Verbesserung schlechterer Ackerflächen durch Oberbodenaufbringung kompensiert werden (vgl. Anlage 4.2 BayKompV).


Im Vorhabengebiet liegen Böden mit außergewöhnlich hoher Puffer- und Filterfunktion (Schad- und Nährstoffe) sowie Rückhaltevermögen für Nähr- und Schadstoffe, Retentionsvermögen für Niederschläge, hoher natürlicher Ertragsfähigkeit, hoher Grundwasserschutzfunktion (Retentionsfunktion) und Wasserspeicherfunktion vor. Die Seltenheit der Böden ist hier gegeben. Eine Wiederherstellbarkeit der Böden ist ausgeschlossen und die Empfindlichkeit der Bodenfunktionen ist dabei unbestreitbar (vgl. Anlage 1 BayKompV). Deshalb ist im Rahmen des Umweltberichtes, bevorzugt in einem Bodenschutzkonzept, unseres Erachtens eine Bodenfunktionsbewertung im Hinblick auf die von der BayKompV in Anlage 1 erwähnten Bodenfunktionen vorzulegen. Die natürliche Ertragsfähigkeit der Hochertragsböden spielt im Vorhabengebiet die entscheidende Rolle und nicht die naturschutzfachliche Wertigkeit. Geeignete Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Boden sind in Anlage 4.2 BayKompV vorgesehen. Die außergewöhnlich hohe Ertragsfähigkeit der im Planungsgebiet vorhandenen Böden hat einen besonders hohen Stellenwert und wird von $& 9 (2) BayKompV unserer Ansicht nach ebenso für die Bauflächen unterstrichen.


Hinweise:

Falls es dennoch zu einer Überplanung der betroffenen Ackerflächen kommt, sind folgende Punkte zu beachten:


Ausgleichsflächen:

Eventuell nötige Ausgleichsflächen sollen auf der überplanten Fläche umgesetzt und entsprechend integriert werden. Diese Flächen sind dergestalt auszuwählen, zu pflegen und zu bewirtschaften, dass von ihnen keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht. In keinem Fall darf der Bedarf an Ausgleichsflächen zu einem weiteren Verlust von hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen führen.


Boden:

Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche zu minimieren, wird gemäß den rechtlichen Vorgaben empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen. Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der einzelnen Bauphasen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass während der Bauphase kein Unkrautdruck (z. B. Ampfer, Disteln, Neophyten) von der Abbaufläche und den umgebenden Mieten auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgeht. Deshalb sind die Flächen v. a. im Randbereich entsprechend zu mähen oder zu mulchen, möglichst vor Samenreife und Samenflug. Durch die regelmäßige Pflege der Ausgleichsflächen soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der Nachbarschaft vermieden werden. Der Oberboden und der Unterboden sind soweit vorhanden, getrennt abzutragen und zu lagern. Zur Vermeidung von Reduktionsschäden ist der Oberboden bei längerer Zwischenlagerung mit tiefwurzelnden Futterpflanzenmischungen (z.B. Klee- und Luzernegras) zu begrünen. Der Oberboden und ggf. auch der Unterboden dürfen nicht für andere Zwecke abgefahren werden.


Schutzgut Wasser:

Den Planunterlagen ist bezüglich des Schutzgutes Wasser unter Punkt 7.2.3 „Verhinderungs- und Verringerungsmaßnahmen für das Schutzgut Wasser“ (Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gemeinsames Industriegebiet Straßkirchen/Irlbach“) folgendes zu entnehmen:


Für den Schutz des Grundwassers sind die nachfolgenden Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung vorgesehen:


Niederschlagswasser:

Anfallendes Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen soll entweder im Rahmen der zukünftigen Nutzung zur Wasserversorgung genutzt (bspw. zu Kühlzwecken, Bewässerung etc.) oder Vor-Ort über die belebte Bodenzone in den Untergrund versickert werden. Viele Klimaprojektionen geben bereits jetzt sehr ernst zu nehmende Hinweise auf eine zukünftige mögliche weitere Verschärfung der Niedrigwassersituation in Gewässern sowie im Landschaftswasserhaushalt. Die Vorsorge gegen Trockenheit und Dürre besteht auch aus langfristigen Maßnahmen, die bei zukünftigen Trockenphasen vorbeugend wirken. Ein abgestimmtes und umfassendes Niedrigwassermanagement wird deshalb zukünftig für unterschiedliche Nutzungsbereiche wie für die Versorgung der Bevölkerung, Wirtschaft, Energie, Land- und Forstwirtschaft sowie die wasserabhängigen Ökosysteme von großer Bedeutung sein. Dies betrifft z. B. die Versorgungssicherheit für Trinkwasser durch Anpassung des Wasserverbrauchs, Schaffung von Verbundsystemen oder Wassergewinnungsalternativen, weitere Anlagen für die Gewinnung und Speicherung von Trinkwasser oder für Speicherbecken zur Niedrigwassererhöhung, angepasste Bewässerungskonzepte und -infrastruktur für den Bewässerungsbedarf in der Landwirtschaft in Wassermangelgebieten, die Vermeidung neuer Flächenversiegelung und Entsiegelung. Die Stärkung einer regional funktionierenden Lebensmittelversorgung ist - wie auch die Coronapandemie verdeutlicht hat - ein Schlüssel für eine bessere Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen, z. B. durch den Klimawandel ausgelösten Krisen. Nicht nur zur Bereitstellung von Trinkwasser, sondern auch für die Erzeugung von Nahrungsmitteln, ist die Landwirtschaft auf eine ausreichende Wasserversorgung angewiesen. Insbesondere die Erzeugung von Kulturen wie Kartoffeln und Feldgemüse erfordert oftmals eine Bewässerung. Ein bereits jetzt zu beobachtender Rückgang der Niederschläge im Sommer sowie die Zunahme der potenziellen Verdunstung durch steigende Lufttemperatur (z. B. bemerkbar durch Hitzeperioden, aber auch begünstigt durch Folgemaßnahmen wie großflächige Freistellungen in Waldgebieten) führen zu einer Destabilisierung des Bodenwasserhaushaltes und lassen teilweise niedrigere flurnahe und auch flurfernere Grundwasserstände erwarten. Hinzu kommen veränderte Standortbedingungen für die Vegetation durch die Zunahme der Häufigkeit und Länge von Trockenperioden bei gleichzeitig erhöhtem Wasserbedarf im Sommerhalbjahr sowie durch den vorverlagerten Beginn der Vegetationsperiode oder dem erhöhten Bedarf an Bewässerung wegen der steigenden Evapotranspiration. Zunehmende Trockenperioden stellen auch die landwirtschaftliche Nutzung vor besondere Herausforderungen. Für die Umsetzung der Maßnahmen gegen die Auswirkungen des Klimawandels kann in den betroffenen Regionen die Sicherung von ausreichenden Gebieten für Standorte von Stauanlagen (Wasserspeichern), insbesondere auch die Errichtung von Becken zur Speicherung von Wasser aus Oberflächengewässern in abflussreichen Zeiten, für die Bewässerung während der Vegetationsperiode notwendig sein. (siehe auch: Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Stand 1. Juni 2023).

Aus Sicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf- Straubing ist deshalb in den Planungen zu prüfen, wie und in welchem Umfang Niederschlagswasser gespeichert und anschließend für eine Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen in der Region genutzt werden kann.


Bepflanzungen, Grenzabstände, Zufahrten:

Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei der Nutzung keine Beeinträchtigungen, vor allem durch Schatteneinwirkung und Wurzelwerk entstehen. Die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB sind zu berücksichtigen. Es ist während jeder Phase der Planungs- und Bauphase sicherzustellen, dass die Flächenbewirtschafter mit ihren Zugfahrzeugen und Erntemaschinen auch mit Überbreite ungehinderte Zufahrt zu ihren Flächen haben.


Flächenschonung:

Während der Planungs- und Bauphase muss darauf geachtet werden, dass möglichst keine zusätzlichen Zuwege entstehen. Die bereits bestehenden Verkehrswege sollen weitestgehend benutzt werden, um nicht zusätzliche landwirtschaftliche Flächen zu verbrauchen. Landwirtschaftliche Wege, die als Zu- und Abfahrtswege benutzt werden, sind für die notwendige Benutzung entsprechend zu befestigen und zu unterhalten. Um den Verlust landwirtschaftlicher Fläche zu minimieren, sollen alle Möglichkeiten zur mehrgeschossigen Bebauung, v. a. bei der Schaffung von Parkplätzen, ausgeschöpft werden.


Duldung von Emissionen:

Die BMW Group und deren Subunternehmer haben schon während der Planungs- und Bauphase, wie auch im laufenden Betrieb, die von den auf den Zufahrtswegen liegenden landwirtschaftlichen Grundstücken ausgehenden Emissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, zu dulden und entschädigungslos hinzunehmen. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt. Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe Bestehende landwirtschaftliche Betriebe dürfen durch die vorgelegte Planung weder in ihrer Existenz noch in ihrer betrieblichen Entwicklung beeinträchtigt werden.


Fazit:

Durch die vorgelegten Planungen werden in erheblichem Umfang Ackerböden mit bester Bonität der landwirtschaftlichen Erzeugung entzogen und stehen somit dauerhaft nicht mehr für die Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion zur Verfügung. Aus landwirtschaftlicher und agrarstruktureller Sicht sind erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten. Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP, Stand 1. Juni 2023) sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Die vorgelegte Planung mit einem eingeschossigen Bau mit separatem Bürogebäude und einem flächigen Parkplatz lassen nicht auf eine boden- und flächenschonende Konzeption schließen und widersprechen damit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms. Die Leistungen der Landwirtschaft für die Gesellschaft müssen mit der Umsetzung landwirtschaftlicher und agrarstruktureller Forderungen gewürdigt und anerkannt werden. Die spürbaren Auswirkungen der sich abzeichnenden Klimakatastrophe, der Corona-Pandemie und des Krieges in der Ukraine, unterstreichen unser Anliegen.


Aus landwirtschaftlicher Sicht wird das Vorhaben aus den dargestellten Gründen abgelehnt.


Mit freundlichen Grüßen

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